ideaDIGITAL — Header v17 (Pilot)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was es für Ihre Webseite wirklich bedeutet | ideaDIGITAL
News · Recht & Webseite

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was es für Ihre Webseite wirklich bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 gilt es auch für die Privatwirtschaft. Was lange nur Behörden betraf, ist jetzt für viele Unternehmen Pflicht — und die Bußgelder reichen bis 100.000 Euro. Wir erklären in Ruhe, wer betroffen ist, was zu tun ist, und für wen sich gerade gar nichts ändert.

Es gibt Gesetze, die kommen mit Pauken und Trompeten — und es gibt solche, die kommen leise und treffen am Ende doch fast jeden. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gehört zur zweiten Sorte. Viele Geschäftsführer haben den 28. Juni 2025 verstreichen lassen, ohne ihn überhaupt zu bemerken. Genau das kann teuer werden.

In diesem Artikel gehen wir das Thema so durch, wie wir es auch im Erstgespräch tun würden: ohne Paragraphen-Nebel, ohne Panikmache, aber auch ohne etwas zu beschönigen. Am Ende wissen Sie, ob Sie handeln müssen — und wenn ja, was als Nächstes ansteht. Und weil die wichtigste Frage immer dieselbe ist, beginnen wir direkt damit.

Interaktiver Selbsttest

Bin ich betroffen — muss ich handeln?

Drei kurze Fragen. Am Ende sehen Sie eine erste Einschätzung, ob das BFSG Sie voraussichtlich betrifft. Das ersetzt keine Rechtsberatung — aber es zeigt Ihnen die Richtung.

Frage 1 von max. 3

An wen richtet sich Ihr Online-Angebot?

Frage 2 von max. 3

Was können Besucher auf Ihrer Webseite tun?

Frage 3 von max. 3

Wie groß ist Ihr Unternehmen?

Kostenfreies Erstgespräch

Diese Einschätzung ist eine erste Orientierung und keine Rechtsberatung. Die verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls gehört in die Hände eines Fachanwalts.

Worum es beim BFSG eigentlich geht

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung einer europäischen Richtlinie — des European Accessibility Act (Richtlinie EU 2019/882). Das Ziel klingt erst einmal sperrig, ist aber eigentlich naheliegend: Menschen mit Behinderungen sollen am digitalen Leben genauso teilhaben können wie alle anderen.

Was für öffentliche Stellen — Ämter, Behörden, Hochschulen — schon seit Jahren gilt, wird mit dem BFSG erstmals auf private Unternehmen ausgeweitet. Es geht dabei nicht nur um blinde oder gehörlose Menschen. Es geht auch um die wachsende Gruppe älterer Menschen, um Personen mit vorübergehenden Einschränkungen — und ehrlich gesagt um uns alle, sobald wir mal eine Webseite bei greller Sonne auf dem Handy bedienen wollen.

Barrierefreiheit im Web heißt konkret: ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, vorlesbare Inhalte für Screenreader, verständliche Navigation, Alternativtexte für Bilder. Vieles davon ist schlicht gutes Handwerk — und kommt am Ende allen Besuchern zugute, nicht nur denen mit Einschränkung.

Hinweis

Das BFSG ist nicht zu verwechseln mit der BITV 2.0, die weiterhin für öffentliche Stellen gilt. Inhaltlich überschneiden sich beide stark, weil sie auf denselben technischen Standards beruhen. Der entscheidende Unterschied: Das BFSG nimmt jetzt zusätzlich die Privatwirtschaft in die Pflicht.

Sind Sie überhaupt betroffen?

Das ist die wichtigste Frage des ganzen Themas — und die gute Nachricht ist: Längst nicht jeder ist betroffen. Es gibt zwei zentrale Tore, durch die Sie hindurch müssen, bevor das Gesetz für Sie greift.

Erstens: Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher?

Das BFSG greift nur im Geschäft mit Endverbrauchern — also im B2C-Bereich. Wenn Sie ausschließlich Geschäftskunden ansprechen, sind Sie nicht verpflichtet, Ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Das muss aber klar erkennbar sein: Ein versteckter Satz im Impressum reicht nicht. Wer reines B2B macht, sollte das deutlich auf der Webseite kommunizieren.

Zweitens: Sind Sie ein Kleinstunternehmen?

Hier wird es für viele unserer Auftraggeber entscheidend. Das Gesetz kennt eine Ausnahme für sehr kleine Betriebe. Als Kleinstunternehmen gelten Sie, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie beschäftigen weniger als 10 Personen (gerechnet in Vollzeit-Arbeitseinheiten), und
  • Ihr Jahresumsatz oder die Bilanzsumme liegt bei höchstens 2 Millionen Euro.

Aber — und dieses Aber ist groß — diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als kleiner Betrieb körperliche oder digitale Produkte verkauft (zum Beispiel über einen Online-Shop), fällt trotzdem unter das Gesetz, sobald es um die Produkte selbst geht.

Unser Tipp

Die Faustregel für die meisten unserer Auftraggeber: Wer eine reine Informations- oder Visitenkarten-Webseite betreibt — ohne Online-Shop, ohne verbindliche Buchungsstrecke — ist in der Regel nicht direkt verpflichtet. Sobald aber ein Online-Shop, eine echte Terminbuchung oder ein Bezahlvorgang ins Spiel kommt, sollten Sie genauer hinsehen.

Ein konkretes Beispiel aus unserer Nachbarschaft: Ein Friseur mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro, der eine reine Informationsseite betreibt, muss seinen Webauftritt nicht barrierefrei gestalten — weil er als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen ist. Verkauft derselbe Friseur aber im großen Stil Pflegeprodukte über einen Shop, sieht die Lage anders aus: Für die Produkte greift die Ausnahme nicht.

Was „barrierefrei" technisch bedeutet

Wenn Sie betroffen sind, stellt sich die nächste Frage: Was genau muss eigentlich erfüllt sein? Das Gesetz selbst nennt vier Grundprinzipien, die in der Fachwelt unter dem Kürzel POUR bekannt sind:

  • Wahrnehmbarkeit — Alle Informationen müssen über mehr als einen Sinneskanal zugänglich sein. Ein Bild braucht einen Alternativtext, ein Video Untertitel.
  • Bedienbarkeit — Die Seite muss sich vollständig per Tastatur bedienen lassen, nicht nur mit der Maus. Wichtig für viele motorisch eingeschränkte Menschen.
  • Verständlichkeit — Inhalte und Bedienung müssen nachvollziehbar sein. Klare Sprache, vorhersehbare Navigation.
  • Robustheit — Die Seite muss mit Hilfstechnologien wie Screenreadern zuverlässig funktionieren.

In der Praxis wird das über eine technische Norm konkretisiert: die EN 301 549, die sich wiederum eng an den international etablierten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) orientiert. Für Webseiten gilt dabei das WCAG Level AA als praktisch relevanter Maßstab — anspruchsvoll, aber für sauber gebaute Seiten erreichbar.

Was konkret auf Ihrer Webseite zu tun ist

Genug Theorie. Was bedeutet das, wenn Sie morgen früh auf Ihre eigene Webseite schauen? Hier die Punkte, die in der Praxis am häufigsten fehlen — und die wir bei einem Audit zuerst prüfen:

  • Kontraste: Hellgrauer Text auf weißem Grund sieht edel aus, ist aber für viele Menschen kaum lesbar. Das WCAG-Level-AA verlangt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text.
  • Alternativtexte: Jedes inhaltlich relevante Bild braucht eine Textbeschreibung, die ein Screenreader vorlesen kann.
  • Tastatur-Bedienung: Lässt sich Ihr Menü, Ihr Kontaktformular, Ihr Cookie-Banner vollständig ohne Maus bedienen? Bei vielen Seiten scheitert es schon am Cookie-Banner — mehr dazu im Ratgeber Cookies und Consent.
  • Formular-Beschriftungen: Eingabefelder brauchen klare, programmatisch verknüpfte Labels — nicht nur einen grauen Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet.
  • Überschriften-Struktur: Eine saubere Hierarchie von H1 bis H3 hilft nicht nur der Suchmaschine, sondern auch Screenreader-Nutzern bei der Orientierung.
  • Verständliche Linktexte: „Hier klicken" sagt einem Screenreader nichts. „Zur BFSG-Checkliste" dagegen schon.
Achtung

Vorsicht bei sogenannten Overlay-Tools oder „Barrierefreiheits-Buttons", die per Code-Schnipsel angeblich automatisch alles barrierefrei machen. Diese Werkzeuge stehen in der Fachwelt stark in der Kritik und schaffen oft mehr Probleme, als sie lösen. Echte Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Seite, nicht durch ein nachträglich aufgesetztes Widget.

Ein heikler Punkt, der in der Praxis für Kopfzerbrechen sorgt: die Haftung für Inhalte Dritter. Wenn Ihr Buchungssystem, Ihr Consent-Tool oder Ihr Zahlungsanbieter nicht barrierefrei ist, kann das auf Sie zurückfallen — ein Grund mehr, bei der Auswahl solcher Dienste genau hinzusehen.

Was bei Verstößen droht

Jetzt der unangenehme Teil. Das BFSG ist kein zahnloser Tiger. Die Einhaltung wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrolliert. Stellen diese einen Verstoß fest, fordern sie zunächst zur Nachbesserung auf. Bleibt die Webseite danach weiterhin nicht barrierefrei, können die Behörden den Betrieb der Webseite einstellen.

Dazu kommen die Bußgelder. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Das ist der gesetzliche Rahmen — in der Praxis wird er sich für einen kleinen Betrieb bei einem ersten Verstoß kaum ausschöpfen. Trotzdem: Die Drohkulisse steht. Und dann ist da noch ein Risiko, das viele unterschätzen — und das aus unserer Sicht für KMU sogar das realistischere ist:

Weitaus schlimmer als das behördliche Bußgeld könnten Abmahnungen von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen sein. Mittwald, Fachbeitrag zum BFSG

Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass gerade Verstöße gegen Informationspflichten gerne für Massenabmahnungen herangezogen werden — vergleichbar mit den Abmahnwellen rund um die DSGVO oder die Google Fonts. Wer sich an die Datenschutz-Abmahnwelle erinnert, weiß, was gemeint ist. Es braucht keine Behörde — es reicht ein findiger Mitbewerber oder ein darauf spezialisierter Verein.

Die Barrierefreiheitserklärung

Wenn Sie unter das BFSG fallen, reicht es nicht, die Webseite still und leise barrierefrei zu machen. Sie müssen es auch dokumentieren. Dazu dient die Barrierefreiheitserklärung — ein eigener Bereich auf Ihrer Webseite, vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung.

Darin legen Sie dar, inwieweit Ihre Angebote die Anforderungen erfüllen, wo es noch Lücken gibt, und wie Nutzer Barrieren melden können. Diese Informationspflicht ist genau der Punkt, an dem Abmahner gerne ansetzen — fehlt die Erklärung, ist der Verstoß leicht nachweisbar, ganz ohne technische Prüfung der eigentlichen Seite.

Hinweis

Auch wenn Sie als Kleinstunternehmen von den meisten Pflichten befreit sind: Sobald Sie tatsächlich betroffene Produkte verkaufen, gelten die Dokumentationspflichten. Im Zweifel lohnt sich eine kurze rechtliche Einordnung, bevor Sie sich in falscher Sicherheit wiegen.

Was wir Ihnen ehrlich empfehlen

Wir sind eine Webagentur, keine Rechtsanwaltskanzlei. Was wir Ihnen geben können, ist eine handwerkliche und eine pragmatische Einschätzung — die rechtsverbindliche Bewertung Ihres konkreten Einzelfalls gehört in die Hände eines Fachanwalts. Das vorausgeschickt, hier unsere Empfehlung in drei Stufen:

  1. Prüfen Sie Ihre Betroffenheit. Reine Infoseite ohne Shop und ohne Buchung? Dann können Sie wahrscheinlich tief durchatmen. Shop, Buchung oder Bezahlvorgang im Spiel? Dann weiter zu Punkt zwei. Der Selbsttest oben gibt Ihnen eine erste Richtung.
  2. Lassen Sie ein Audit machen. Eine fachkundige Prüfung zeigt in wenigen Tagen, wo Ihre Seite steht und welche Punkte mit welchem Aufwand zu beheben sind. Meist ist die Liste kürzer als befürchtet.
  3. Bauen Sie Barrierefreiheit zum Standard. Bei jeder neuen Webseite, die wir bauen, ist das WCAG-Level-AA von vornherein die Messlatte — nicht als teurer Zusatz, sondern als Teil ordentlichen Handwerks.

Und um eine Sache klar zu sagen, weil sie oft falsch verstanden wird: Barrierefreiheit ist kein notwendiges Übel, das der Gesetzgeber Ihnen aufzwingt. Eine barrierefreie Seite ist schneller, besser auffindbar bei Google (siehe auch Content & SEO), auf dem Handy angenehmer zu bedienen — und sie erreicht mehr Menschen. Sie hilft auch Auftraggebern mit Einschränkungen im Alter, und es lassen sich neue Kunden gewinnen sowie bestehende halten. Das Gesetz erzwingt am Ende nur, was ohnehin eine gute Idee gewesen wäre.

Wenn Sie unsicher sind, ob und wie stark Sie betroffen sind: Schreiben Sie uns. Ein kurzes Erstgespräch klärt in den meisten Fällen schon die wichtigste Frage — nämlich, ob Sie überhaupt etwas tun müssen. Und wenn nicht, sagen wir Ihnen das genauso ehrlich. Wer die Barrierefreiheit gleich mit der laufenden Wartung & Pflege verbinden möchte, hat das Thema dauerhaft vom Tisch.

Quellen

  1. IHK München — Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Pflichten für Unternehmen. Offizielle Kammer-Information zu Betroffenheit und Pflichten. ihk-muenchen.de
  2. IHK Ostwestfalen — Informationen zum BFSG für Unternehmen. ihk.de
  3. Mittwald — BFSG: Inhalt, Verpflichtungen und Ausnahmen (2025). Fachbeitrag eines deutschen Hosting-Anbieters mit Praxisfokus. mittwald.de
  4. SiteCockpit — BFSG: Anforderungen, Fristen, Checkliste. sitecockpit.com
  5. bfsg-gesetz.de — Großer Ratgeber und FAQ zum BFSG (2026). bfsg-gesetz.de
  6. SRD Rechtsanwälte — BFSG: Neue Pflichten für Unternehmen ab 28. Juni 2025. Juristische Einordnung. srd-rechtsanwaelte.de

Bleiben Sie auf dem Laufenden.

Einmal im Monat fassen wir die wichtigsten Veränderungen in der digitalen Sichtbarkeit zusammen — verständlich, ohne Marketing-Geschwurbel und genau das, was Sie als Geschäftsführer wissen müssen.

Newsletter-Versand über CleverReach. Abmeldung jederzeit per Klick. Mit dem Absenden willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer Adresse zu diesem Zweck ein (Borlabs-Cookie-Consent erforderlich).

Post Views: 14